Am 1. Dezember haben wir über ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg informiert, das den Planfeststellungsbeschluss zum Polder Bellenkopf/Rappenwört in Rheinstetten für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat. Wir gingen davon aus, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf der Planung der Dammertüchtigung unter Verwerfung der Variante einer Hochwasserschutzwand beruhen und insofern indirekt auch für uns in Mannheim Bedeutung haben wird.
Die ausführliche Begründung des Urteils steht noch aus. Doch hat sich unsere Einschätzung nun bestätigt. Der VGH hat in einem Eilverfahren am 22.12.2023 festgestellt, dass keine Vorbereitungs- und Bauarbeiten am dortigen Hochwasserdamms XXV durchgeführt werden dürfen, weil die diesbezügliche Planung rechtswidrig ist.
Die Begründung: Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Gemeinde Rheinstetten „favorisierte Variante einer Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV durch Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage abgelehnt“.
Maßgebend für diese Beurteilung waren die Aussagen der beiden Sachverständigen Dr. Roland Haselsteiner und Dr. Andreas Bieberstein in der mündlichen Verhandlung im November, über die wir berichtet hatten. Diesen folgend ging das Gericht davon aus, dass der Hochwasserdamm „unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik […] grundsätzlich auch als Hochwasserschutzwand im Sinne […] der DIN 19712 ausgeführt werden könnte“.
Vom ersten Tag an hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP) auch für den Mannheimer Damm die baumschonende Variante einer Hochwasserschutzwand mit Hinweis auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und insbesondere auf die DIN 19712 abgelehnt. Diese Argumentation ist damit zusammengebrochen!
Was bedeutet das für das weitere Verfahren in Mannheim? Die BIG sieht jetzt deutlich bessere Chancen, dass das RP nicht an seinen ursprünglichen Kahlschlag-Plänen festhalten kann und den bei der Stadt Mannheim eingereichten Planfeststellungsantrag im Sinne eines weitgehenden Baumerhalts modifizieren wird. Sollte sie dies weiterhin nicht tun, müsste der Erörterungstermin auf Basis der alten Pläne stattfinden, in dem das RP zu Ihren und unseren Einwendungen Stellung beziehen muss. Bis es dazu kommt, würden voraussichtlich noch viele Monate vergehen.
In jedem Fall wird der Ball dann bei der Genehmigungsbehörde, der bei der Stadt Mannheim angesiedelten Unteren Wasserbehörde, liegen, die über den Antrag des RP zu entscheiden hat. Der aktuelle Beschluss des VGH weist deutlich in eine Richtung: Sie wird dabei die Möglichkeit der baumschonenden Alternative einer Hochwasserschutzwand zu berücksichtigen haben.
Weitere Einzelheiten zu den vom VGH festgestellten Mängeln des Planfeststellungsbeschlusses Bellenkopf/Rappenwört finden Sie in der gemeinsamen Pressemitteilung der Kanzlei Caemmerer Lenz, die mit Rechtsanwalt Dr. Rico Faller auch unsere Interessen in Mannheim vertritt, und der Gemeinde Rheinstetten unter https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/karlsruhe/ sowie im Anhang und auf der Webseite des VGH https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/11047691